Art. 455 StPO
Einsprachen gegen Strafbefehle
Für Einsprachen gegen Strafbefehle gilt Artikel 453 sinngemäss.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Verweigerung eines amtlichen Anwalts2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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