Art. 455 StPO

Einsprachen gegen Strafbefehle

Für Einsprachen gegen Strafbefehle gilt Artikel 453 sinngemäss.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Verweigerung eines amtlichen Anwalts
    · 15.07.2011 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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