Art. 7 StromVV

Jahres- und Kostenrechnung

1 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden.
2 Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien.
3 In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:
  1. a. kalkulatorische Kapitalkosten der Netze;
  2. b. Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Abs. 4);
  3. c. Betriebskosten der Netze;
  4. d. Kosten der Netze höherer Netzebenen;
  5. e. Kosten der Systemdienstleistungen; ebis. die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV); eter. Kosten nach Artikel 15a StromVG;
  6. f. Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; fbis. Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; fter. Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g–17i StromVG;
  7. g. Verwaltungskosten;
  8. h. Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG;
  9. i. Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge;
  10. j. weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten;
  11. k. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;
  12. l. direkte Steuern;
  13. m. Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen;
  14. n. Kosten für innovative Massnahmen; und o. Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion.
4 Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden.
5 Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.
6 Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben.
7 Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw
    · 03.07.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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