Art. 28 TSchG

Übrige Widerhandlungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:
  1. a. die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
  2. b. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
  3. c. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
  4. d. Tiere vorschriftswidrig befördert;
  5. e. vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
  6. f. Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
  7. g. andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
  8. h. vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
  9. i. vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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