Art. 39 USG
Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
1bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:
- a. das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;
- b. vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
- a. technische Vorschriften; abis. umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29);
- b. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen;
- c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion;
- d. Datensammlungen und Erhebungen;
- e. Forschung und Ausbildung.
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Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Adaptive Mobilfunkantennen; Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und Mittelung der massgeblichen Sendeleistung; Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems1 Zitierungen
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2Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache Übertretung der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich; Verhältnis zum eidgenössischen Recht (SVG, USG); Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör und Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Rückwirkungsverbot (Art. 1 und 2 StGB, Art. 7 EMRK)3 Zitierungen
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1 Zitierungen07.06.2011 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.