Art. 39 USG

Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
1bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:
  1. a. das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;
  2. b. vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
  1. a. technische Vorschriften; abis. umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29);
  2. b. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen;
  3. c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion;
  4. d. Datensammlungen und Erhebungen;
  5. e. Forschung und Ausbildung.
3 …

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Adaptive Mobilfunkantennen; Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und Mittelung der massgeblichen Sendeleistung; Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems
    · 09.12.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 08.03.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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