Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen mehrfacher Übertretung der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich angeklagt. Die Anklage betraf das Verladen von Baumaschinen und Mulden auf einer Baustelle in Zürich-Affoltern während der Sperrzeit. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von 300 Franken bestraft.

Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und wurde vom Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich schuldig gesprochen und mit einer Busse von 300 Franken bestraft. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu folgendem Ergebnis: Die Strafverfügung des Stadtrichteramts vom 9. Juni 2005 entsprach nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift, da aus ihr nicht hervorging, ob dem Beschwerdeführer ein Tun oder ein Unterlassen und im letzteren Fall eine echte oder eine unechte Unterlassung vorgeworfen wurde, und sich aus ihr auch nicht ergab, ob ihm vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zu Last gelegt wurde.

Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass die Strafverfügung des Stadtrichteramts nicht mehr die Anklage ersetzt, sondern Gegenstand der Verhandlung im Verfahren bei Übertretungen der Sachverhalt bildet, wie er sich aus der Strafverfügung und den Akten ergibt. Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer genau wusste, was ihm im gerichtlichen Verfahren vorgeworfen wurde, und dass seine Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die inkriminierten Verladearbeiten auf der Baustelle unter…