Art. 5 VEJ
Artenschutz
1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
- a. Die Jagd ist verboten. b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden. bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. c. Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. d. Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. Die Verwendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist gestattet. e. Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Abs. 3 Bst. a und 28 Abs. 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014 . fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zur Rettung von Menschen; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für: 1. die wissenschaftliche Forschung; 2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume; 3. Inspektionen an Infrastrukturen; 4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Abs. 2 sowie Foto- oder Filmaufnahmen im öffentlichen Interesse; 5. die Rehkitzrettung. g. Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten. h. Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Forststrassen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Wald- und Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen. i. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten; vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen; der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sind zulässig.
2 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Abs. 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet4 Zitierungen
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2Verbot der Jagd und Zulassung des Abschusses von jagdbaren Tieren in Jagdbanngebieten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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VG.2020.000611 Zitierungen24.06.2021 · 1 Zitierungen
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Baubewilligung/Raumplanerische Ausnahmebewilligung für den Bau der Pistenverbindung Titlisboden-Stäubi-Trübseeebene Piste Sulzli und Schlepplift Schlächtismatt1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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