Art. 16 VMWG
Teuerungsausgleich
Zum Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital im Sinne von Artikel 269a Bst. e OR darf der Mietzins um höchstens 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a, 269 und 269a lit. a OR)9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen28.02.2008 · 1 Zitierungen
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Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)0 ZitierungenNG230012· 11.01.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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