Art. 4 VVEA
Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
- a. die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
- b. die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
- c. den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
- d. den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
- e. die notwendigen Einzugsgebiete;
- f. die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung;
- g. die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate.
2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Abs. 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.
3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren5 Zitierungen
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2Enteignung für eine Deponie0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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0 Zitierungen
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Nutzungsplanung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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