Art. 103a VVG

Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts:
  1. a. die Formvorschriften;
  2. b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht
    · 27.01.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.11.2023 · 7 Zitierungen
  • Forderung aus Krankentaggeldversicherung
    · 05.08.2024 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.
    ZV.2023.2
    · 05.02.2024 · 1 Zitierungen

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