Art. 103a VVG
Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts:
- a. die Formvorschriften;
- b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen14.11.2023 · 7 Zitierungen
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Forderung aus Krankentaggeldversicherung6 Zitierungen
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Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.1 ZitierungenZV.2023.2· 05.02.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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