Sachverhalt

Parteien und Sachverhalt:

Die Klägerin (Beschwerdeführerin) unterzog sich am 26. Februar 2014 einer handchirurgischen Operation bei Prof. Dr. med. C. aufgrund von Schmerzen an der rechten Hand. Postoperativ traten Komplikationen auf, die zu weiteren medizinischen Eingriffen führten. Die Klägerin machte später Ansprüche wegen unsorgfältiger ärztlicher Behandlung gegen die Haftpflichtversicherung von Prof. Dr. med. C., die B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), geltend. Sie stützte sich dabei auf das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG und verlangte eine Genugtuung von Fr. 35'000.- sowie Zinsen zu 5 % seit dem 26. Februar 2014.

Der Versicherungsvertrag zwischen Prof. Dr. med. C. und der B. AG wurde vor dem Inkrafttreten der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 19. Juni 2020 abgeschlossen. Das schädigende Ereignis (die Operation) ereignete sich ebenfalls vor diesem Zeitpunkt. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation, da sie der Auffassung war, dass das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde.

Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 6. März 2024 mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Auslegung der Übergangsbestimmung Art. 103a VVG: Das Bundesgericht prüfte, ob das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG auf vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Versicherungsverträge rückwirkend anwendbar ist. Die Übergangsbestimmung Art. 103a VVG regelt, dass für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wurden, einzig die Formvorschriften sowie das Kündigungsrecht nach Art. 35a und 35b VVG des neuen Rechts gelten. Eine Rückwirkung weiterer Bestimmungen, insbesondere des direkten Forderungsrechts nach Art. 60 Abs. 1bis VVG, ist gesetzlich ausgeschlossen.

Wortlaut und systematische Auslegung: Der Wortlaut von Art. 103a VVG bezieht sich auf "Verträge" und könnte dahingehend verstanden werden, dass nur vertragsrechtliche Bestimmungen erfasst sind. Allerdings umfasst das VVG nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, sondern auch Rechtsverhältnisse mit Dritten, wie das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG. Der Begriff "Verträge" in Art. 103a VVG ist daher im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst auch gesetzliche Ansprüche Dritter, die einen Versicherungsvertrag voraussetzen. Die Übergangsbestimmung regelt somit abschliessend, dass für vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verträge das alte Recht weiterhin gilt, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen in Art. 103a VVG vorgesehen sind.

Teleologische und historische Auslegung: Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Teilrevision des VVG primär die Verbesserung der Position des Versicherungsnehmers. Eine rückwirkende Anwendung des direkten Forderungsrechts auf bestehende Verträge hätte keine systematische Rechtfertigung, da dies zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherungsnehmern und geschädigten Dritten führen würde. Zudem zeigt die historische Auslegung, dass im gescheiterten Entwurf zur Totalrevision des VVG 2011 das direkte Forderungsrecht ausdrücklich…