Art. 95c VVG
1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.
2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.
3 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:
- a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;
- b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;
- c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufhebung der Grundbuchsperre; Parteientschädigung0 Zitierungen
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Brandstiftung etc.0 ZitierungenDG240030· 27.06.2025 · 0 Zitierungen
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Brandstiftung etc.0 ZitierungenDG240032· 27.06.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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