Art. 95c VVG

1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.
2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.
3 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:
  1. a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;
  2. b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;
  3. c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht
    · 27.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aufhebung der Grundbuchsperre; Parteientschädigung
    · 19.01.2026 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Brandstiftung etc.
    DG240030
    · 27.06.2025 · 0 Zitierungen
  • Brandstiftung etc.
    DG240032
    · 27.06.2025 · 0 Zitierungen

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