Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte [B.] mit Urteil vom 26. Mai 2021 wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sprach es sie frei. Zudem verurteilte es [B.] zur Zahlung von Schadensersatz und Parteientschädigungen an die römisch-katholische Kirchgemeinde [U.] sowie die Partei [D.] Basel-Landschaft (heute Partei [C.] Basel-Landschaft). Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. xxx in [U.] wurde nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

Gegen dieses Urteil erhoben [B.] , die Versicherung [A. AG] (als Rechtsnachfolgerin der Kirchgemeinde) sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Berufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach [B.] mit Urteil vom 17. Januar 2023 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

Der Sachverhalt umfasst folgende Kernpunkte

  • Veruntreuung bei der Kirchgemeinde [U.] : [B.] , als Kassiererin und Kirchgemeinderätin tätig, überwies zwischen 2017 und 2018 insgesamt Fr. 316'000.-- (davon Fr. 15'000.-- im Juli 2017 und Fr. 301'000.-- in Tranchen zwischen Juni und September 2018) von den Konten der Kirchgemeinde auf ihre privaten Konten. Die Gelder verwendete sie für private Zwecke und zur Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Restaurants „[J.] “, das sie zusammen mit [K.] betrieb. Die Rückzahlungen erfolgten erst ab September 2019, vollständig bis zum 8. Juli 2020.
  • Urkundenfälschung zur Kaschierung der Veruntreuung: [B.] reichte bei der Bank gefälschte Protokolle der Kirchgemeindeversammlung ein, um die Überweisungen zu rechtfertigen. Zudem fälschte sie einen Protokollauszug der Versammlung vom 22. November 2018, um einen höheren Nachtragskredit für die Kirchturmsanierung zu erwirken.
  • Veruntreuung bei der Partei [D.] Basel-Landschaft: Als Kassiererin überwies [B.] zwischen Juli und November 2018 insgesamt Fr. 90'000.-- vom Parteikonto auf ihr Privatkonto, ebenfalls für private Zwecke und zur Begleichung von Rechnungen des Restaurants „[J.] “. Die Rückzahlung erfolgte vollständig bis zum 29. Mai 2020.
  • Falsche Anschuldigung: [B.] reichte ein gefälschtes Dokument („Aktennotiz – stilles Darlehen“) bei der Staatsanwaltschaft ein, um die Verantwortung für die Veruntreuungen auf die Kirchgemeindepräsidentin [F.] abzuwälzen.
  • Buchhaltungsmanipulationen: [B.] reichte gefälschte Lieferantenrechnungen und einen manipulierten Kontoauszug bei der Partei [D.] ein, um die Überweisungen als rechtmäßige Zahlungen darzustellen.

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben die Versicherung [A. AG] (im Namen der Kirchgemeinde) und [B.] Beschwerde an das Bundesgericht. Die Versicherung beantragte die Aufhebung der Grundbuchsperre und die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung. [B.] beantragte ihren Freispruch oder zumindest eine Reduktion der Strafe sowie die Freigabe der gesperrten Guthaben.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerden und Verfahrensfragen Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden, da sie sich gegen denselben Entscheid richteten und ähnliche Rechtsfragen betrafen. Die Beschwerde der Versicherung [A. AG] wurde als unzulässig abgewiesen, da ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Parteientschädigung fehlte. Die Vorinstanz hatte zwar eine Legalzession nach aArt. 72 VVG angenommen, doch diese Bestimmung erfasst nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nicht jedoch die Erstattung von Verfahrenskosten nach Art. 433 StPO. Die Beschwerdeführerin 1 konnte sich daher nicht auf eine Legalzession berufen. Zudem hatte die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht ihr, sondern der Beschwerdegegnerin 3 zugesprochen. Die Beschwerde von [B.] wurde hingegen als zulässig erachtet, da sie form- und fristgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin ihre Rügen hinreichend begründete.

2. Sachverhaltswürdigung und Willkür Die Beschwerdeführerin 2 rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Das Bundesgericht prüfte diese Rüge jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar begründete. Die Behauptung, die Überweisungen seien als Honorar oder Darlehen zu qualifizieren, wurde verworfen, da die Buchhaltung der Kirchgemeinde die Beträge als Bauvorhaben und nicht als Entschädigungen auswies. Auch die Einlassung, die gefälschten Dokumente seien durch einen Hackerangriff auf ihren Computer gelangt, wurde als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Vorinstanz durfte zudem die Beweisanträge der Beschwerdeführerin 2 in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, da diese keine neuen Erkenntnisse erwarten ließen.

3. Strafrechtliche Qualifikation der Taten Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 zutreffend als mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) sowie mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Beschwerdeführerin 2 war als Kassiererin und Kirchgemeinderätin eine „Hilfsperson“ im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB und verfügte über die notwendige Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Kirchgemeinde. Die mehrfache Tatbegehung wurde zu Recht angenommen, da die Überweisungen über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tranchen erfolgten. Die Urkundenfälschung wurde ebenfalls zutreffend bejaht, da elektronische Dokumente nach Art. 110 Abs. 4 StGB der Schriftform gleichstehen.…