Art. 73 VVG
1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.
2 Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG6 Zitierungen
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2Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall2 Zitierungen
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3BGE 77_II_1612 Zitierungen05.05.1951 · 2 Zitierungen
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4BGE 45_II_2502 Zitierungen01.01.1919 · 2 Zitierungen
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5BGE 61_II_411 Zitierungen01.01.1935 · 1 Zitierungen
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6BGE 47_II_4741 Zitierungen19.10.1921 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktivlegitimation des Arbeitgebers gemäss Art. 87 VVG. Zession der Forderung durch Versicherte. Rückforderung. Rückwärtsversicherung.6 ZitierungenKK.2005.00008· 12.07.2006 · 6 Zitierungen
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Aktivlegitimation. Prozessführungsbefugnis. Versicherungsnehmer ist nicht klageberechtigt.5 ZitierungenKK.2008.00031· 28.01.2009 · 5 Zitierungen
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Abtretung von Taggeldern an Sozialbehörde, Krankheitsbeginn, versicherter Jahreslohn, Leistungsdauer. (BGE 4A_572/2010)4 ZitierungenKK.2008.00022· 20.08.2010 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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