Art. 73 VVG

1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.
2 Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG
    · 31.03.1978 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall
    · 05.11.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 77_II_161
    05.05.1951 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 45_II_250
    01.01.1919 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 61_II_41
    01.01.1935 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 47_II_474
    19.10.1921 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aktivlegitimation des Arbeitgebers gemäss Art. 87 VVG. Zession der Forderung durch Versicherte. Rückforderung. Rückwärtsversicherung.
    KK.2005.00008
    · 12.07.2006 · 6 Zitierungen
  • Aktivlegitimation. Prozessführungsbefugnis. Versicherungsnehmer ist nicht klageberechtigt.
    KK.2008.00031
    · 28.01.2009 · 5 Zitierungen
  • Abtretung von Taggeldern an Sozialbehörde, Krankheitsbeginn, versicherter Jahreslohn, Leistungsdauer. (BGE 4A_572/2010)
    KK.2008.00022
    · 20.08.2010 · 4 Zitierungen

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