Sachverhalt
X., ein urologischer Arzt, war bei der Gesellschaft B. gegen Unfälle versichert. Seine Leistungen umfassten unter anderem eine Todesfallsumme von 50'000 CHF zugunsten seiner Ehefrau. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sahen unter anderem eine "Behandlungspflicht" (Art. 16 AVB) vor. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung war die Versicherung grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen oder zu verweigern (Art. 18 AVB). Am 11. August 1993 erlitt X. einen Autounfall (Frontalzusammenstoß mit ca. 100 km/h) und wurde mit Verletzungen am Brustkorb, einer Gehirnerschütterung und Gesichtsverletzungen per Helikopter in ein Krankenhaus gebracht. Gegen den ärztlichen Überwachungsrat verließ X. noch am selben Tag das Krankenhaus und kehrte in seine Ferienwohnung zurück. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 1993 verstarb X. nach Klagen über starke Brustschmerzen. Der Antrag von K., dem Anspruchsberechtigten, die Versicherung zur Zahlung der Todesfallsumme zuzüglich Zinsen zu verurteilen, wurde vom Handelsgericht abgelehnt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von K. teilweise gutgeheißen und die Versicherung zur Zahlung von 25'000 CHF zuzüglich Zinsen verurteilt.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung können die Leistungen einer Summenversicherung, ebenso wie die einer Schadenversicherung, aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Pflicht gekürzt oder verweigert werden. Obwohl die Todesfallsumme bei Unfall eine Pauschalleistung ist, unabhängig vom Vorliegen eines Schadens, schließt dies das Bestehen von Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Schadensminderung bei Körperverletzungen, nicht aus. Die Verletzung solcher Pflichten kann eine Leistungskürzung ebenso rechtfertigen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Eintritt des versicherten Ereignisses.
Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht befunden, dass das…