Art. 1 WG
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
- a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
- b. Munition und Munitionsbestandteilen.
3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile11 Zitierungen
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2Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen
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Waffenerwerbsschein16 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Willkür etc.16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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