Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] stellte am 29. Juni 2015 ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu jagdlichen und sportlichen Zwecken. Die Stadt Bülach wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ab. Ein Rekurs gegen diese Verfügung blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess eine Beschwerde von [A.] gegen den Rekursentscheid teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Statthalteramt zurück. Dieses wies das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins mit Entscheid vom 1. Juli 2016 erneut ab. Gegen diesen Entscheid gelangte [A.] mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2017 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, da es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von [A.] feststellt. Zum einen wurde in den Akten nicht ersichtlich, worauf sich die Darstellung stützt, dass [A.] in einem Büroschrank umfangreiches militärisches Material lagere, der mit Kriegsrhetorik und Durchhalteparolen versehen sei. Zum anderen fand sich in den Akten keine Grundlage für die…