Art. 71 WRG

1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erhöhung des in der Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen Höchstansatz
    · 13.04.2000 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 48_I_197
    01.01.1922 · 12 Zitierungen
  3. 3
    BGE 49_I_555
    16.12.1923 · 10 Zitierungen
  4. 4
    BGE 57_I_329
    19.11.1931 · 9 Zitierungen
  5. 5
    Das in der Konzession festgesetzte Maximum steht ihr grundsätzlich nicht entgegen. - Grundsätze für die Revision, welche ihrer Natur nach die wohlerworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
    · 28.09.1962 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 78_I_375
    01.01.1952 · 8 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Wasserzinsreduktion
    · 21.08.2013 · 7 Zitierungen
  • Etzelwerkkonzession, Heimfallrecht
    · 30.08.2012 · 7 Zitierungen
  • Forderung aus Konzessionsverträgen (Wasserrechtskonzessionen)
    · 24.06.2013 · 5 Zitierungen

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