Art. 71 WRG
1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erhöhung des in der Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen Höchstansatz23 Zitierungen
-
2BGE 48_I_19712 Zitierungen01.01.1922 · 12 Zitierungen
-
3BGE 49_I_55510 Zitierungen16.12.1923 · 10 Zitierungen
-
4BGE 57_I_3299 Zitierungen19.11.1931 · 9 Zitierungen
-
5Das in der Konzession festgesetzte Maximum steht ihr grundsätzlich nicht entgegen. - Grundsätze für die Revision, welche ihrer Natur nach die wohlerworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.8 Zitierungen
-
6BGE 78_I_3758 Zitierungen01.01.1952 · 8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Wasserzinsreduktion7 Zitierungen
-
Etzelwerkkonzession, Heimfallrecht7 Zitierungen
-
Forderung aus Konzessionsverträgen (Wasserrechtskonzessionen)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.