Sachverhalt

Die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) erhielten 1962 eine Gesamtkonzession zur Nutzung der Wasserkräfte im Oberhasli. In der Konzession wurde der Wasserzins auf 6 Franken pro PS Bruttoleistung festgelegt. Seit 1968 wurde der Wasserzins jeweils an die Änderungen des bundesrechtlichen Höchstansatzes angepasst, zuletzt auf 54 Franken pro kW. Mit Wirkung ab 1. Mai 1997 wurde der bundesrechtliche Höchstansatz auf 80 Franken pro kW erhöht. Das Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern setzte daraufhin den Wasserzins für die KWO auf 80 Franken pro kW fest. Die KWO erhob Beschwerde gegen diese Erhöhung, da sie der Auffassung war, dass ein ihr in der Konzession eingeräumtes wohlerworbenes Recht der Erhöhung entgegenstehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Wasserzins zwar zu den durch die Konzession verschafften wohlerworbenen Rechten gehört. Allerdings kann sich die Konzession einen Vorbehalt der künftigen Gesetzgebung vorbehalten, so dass Anpassungen des Wasserzinses entsprechend Änderungen des bundesrechtlichen Höchstansatzes zulässig…