Art. 43 WRG

1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.
2 Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erhöhung des in der Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen Höchstansatz
    · 13.04.2000 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erlöschen einer im 19
    · 30.10.2000 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 49_I_555
    16.12.1923 · 6 Zitierungen
  4. 4
    Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks, das sich auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt (Art. 31 ff. und 80 GSchG; Art. 43, 54 lit. e und 58 WRG)
    · 29.03.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (…
    · 31.03.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beeinträchtigung eines Wasserrechts durch öffentliche Bauten (Erstellung einer Kläranlage) können nicht auf das Bundeszivilrecht (Art. 679 ZGB, Art. 689 Abs. 2 ZGB, Art. 41 OR), sondern…
    · 14.07.1959 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.02.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Forderung aus Konzessionsverträgen (Wasserrechtskonzessionen)
    · 24.06.2013 · 2 Zitierungen
  • Wasserkraftnutzung (Restwassersanierung)
    · 11.10.2024 · 1 Zitierungen

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