Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A. AG] erhielt im Jahr 1866 vom Kanton St. Gallen eine Wasserrechtskonzession am B.-Bach und C.-Bach, deren Dauer in der Konzessionsurkunde nicht geregelt war. Im Jahr 1998 verfügte das Baudepartement des Kantons St. Gallen, dass die Konzession befristet wird und mit Ende des Jahres 2003 unwiderruflich erlischt. Die [A. AG] erhob dagegen Rekurs, da sie der Ansicht war, die Konzession sei eine unbefristete altrechtliche Konzession, die ihr ein wohlerworbenes Recht auf die Nutzung des Bachs einräume.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der [A. AG] ab. Es führte aus, dass nach heutiger Rechtsauffassung das Gemeinwesen Sondernutzungsrechte nicht auf unbefristete Dauer erteilen kann, da dies der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt widerspräche. Eine zeitlich unbegrenzte Konzession würde dazu führen, dass sich das Gemeinwesen seiner Rechte und seiner Hoheit über die öffentlichen Gewässer entäußert. Das Bundesgericht stellte klar, dass es kein wohlerworbenes Recht auf eine zeitlich unbefristete Sondernutzung eines öffentlichen Gewässers geben kann.

Zwar wurde die Konzession der [A. AG] im 19. Jahrhundert ohne zeitliche Beschränkung erteilt, als die Konzessionen noch als privatrechtliche und dingliche Rechte verstanden wurden. Heute ist jedoch anerkannt, dass das Gemeinwesen seine…