Art. 54 WRG
1 Alle Konzessionen sollen bestimmen:
- a. die Person des Konzessionärs;
- b. den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
- c. bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
- d. weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden;
- e. die Dauer der Konzession;
- f. die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
- g. die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
- h. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes;
- i. die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes;
- k. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
- l. das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
2 Bei Projekten von nationaler Bedeutung sind Zusatzkonzessionen anstelle einer Neukonzessionierung zulässig. Sie beeinflussen die Hauptkonzession bis zum Konzessionsablauf nicht. In der Zusatzkonzession kann das verfügungsberechtigte Gemeinwesen unter anderem gegenüber der Hauptkonzession abweichend festlegen:
- a. die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer;
- b. die Erhöhung der konzedierten Wassermenge;
- c. die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe;
- d. die Änderung der Art der Nutzung;
- e. die Erhöhung oder den Bau neuer Staumauern.
3 Die Zusatzkonzessionen dauern in der Regel gleich lang wie die Hauptkonzession. Insoweit die Zusatzkonzession Auswirkungen im Bereich Schwall und Sunk hat, sind die Anforderungen nach Artikel 39a des GSchG erst in der nachgelagerten Sanierung nach Artikel 83a GSchG zu erfüllen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erhöhung des in der Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen Höchstansatz12 Zitierungen
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2BGE 77_I_1643 Zitierungen15.06.1951 · 3 Zitierungen
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3Erlöschen einer im 192 Zitierungen
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4Wasserrechtskonzession: 1. Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Rückkaufsklausel in einer Wasserrechtskonzession. 2. Umfang einer Rückkaufsklausel, die als Gegenstand des Rückkaufs das "Wasser- und Elektrizitätswerk…2 Zitierungen
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5Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt.1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Etzelwerkkonzession, Heimfallrecht4 Zitierungen
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Wasserzinsreduktion2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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