Art. 110 ZG

Informationssysteme des BAZG

1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
  1. a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
  2. b. das Erstellen von Risikoanalysen;
  3. c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
  4. d. das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
  5. e. das Erstellen von Statistiken;
  6. f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
  7. g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
  8. h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.
2 Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben a–c und e–h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG befugt.
2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a–110f geregelt.
3 Der Bundesrat regelt:
  1. a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
  2. b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;
  3. c. die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Abs. 1;
  4. d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; dbis. die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
  5. e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
  6. f. das Archivieren und das Vernichten der Daten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 299 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 1 BStP, 101 Abs. 3 und 110 Abs. 2 ZG: Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Zollvergehen. 1. Die Verjährung ruht, wenn gegen die Festsetzung der hinterzogenen Abgabe beim Verwaltungsgericht…
    · 06.07.1962 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP
    · 24.05.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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