Erwägungen

P. G. Schwegler, Inhaber einer Handelsfirma, und sein Prokurist Eberle führten unter Mithilfe von Denis, dem Geschäftsführer einer belgischen Firma, in der Zeit vom 4. Juli bis zum 29. August 1956 wiederholt Kobalt von Belgien in die Schweiz ein und von da nach Österreich aus. Schwegler und Eberle deklarierten die Ware bei der schweizerischen Zollabfertigung als "Desoxydations-Kobaltstahlfilter aus cadmiertem Eisenblech", weshalb sie nach Zolltarif Nummer 788 b verzollt wurde. Bei einer am 31. August 1956 zur Ausfuhr nach Österreich gemeldeten neuen Teillieferung stellte das Zollamt Buchs SG fest, dass es sich nicht um gebrauchsfähige Filter, sondern um eine getarnte Kobaltsendung handelte. Mit Verfügung vom 5. November 1956 wurde diese nach den niedrigeren Ansätzen der Tarifnummer 878 neu veranlagt und Schwegler der zuviel bezahlte Zollbetrag zurückerstattet.

Am 18./20. Dezember 1956 verhörte der Strafsachendienst Zürich der Zollbehörde Schwegler, Eberle und Denis zu Protokoll über die Anschuldigung, insgesamt 17'973,6 kg Kobalt unrichtigerweise nach Nummer 788 b statt nach Nummer 878 des Tarifs zur Ausfuhr deklariert zu haben. Mit Eingabe vom 5. Januar 1957 erhob Schwegler Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung mit dem Antrag, die Verzollung nach Tarif Nummer 788 b zu bestätigen. Gegen den abweisenden Entscheid der Oberzolldirektion vom 12. Juni 1957 rekurrierte er an die eidgenössische Zollrekurskommission. Diese wies den Rekurs am 29. Mai 1959 ab.

Da Zollgut, das unter Nummer 878 des Tarifs fällt, einer besondern Ausfuhrbewilligung bedarf, und die vorliegenden Sendungen unrichtigerweise nach Tarif Nummer 788 b deklariert worden waren, büsste das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement am 7. April 1960 Schwegler mit Fr. 250'000.--, Eberle mit Fr. 44'839.50 wegen Bannbruchs im Sinne des Art. 76 Ziff. 2 des Zollgesetzes und Denis mit Fr. 56'049.35 wegen Gehilfenschaft hiezu.

Auf Begehren um gerichtliche Beurteilung sprachen das Bezirksgericht Zürich und mit Urteil vom 10. Mai 1962 das Obergericht des Kantons Zürich die Angeklagten von Schuld und Strafe frei, das Obergericht mit der Begründung, die Strafverfolgung sei verjährt.

Erwägungen

Der Kassationshof entschied, dass die Strafverfolgung während des von Schwegler angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Rückerstattungsverfügung nicht verjähren konnte. Nach Art. 284 BStP verjähren Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze, wozu die Zollvergehen gehören, in zwei Jahren. Die Verjährung wird jedoch durch jede gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung unterbrochen.

Das…