Art. 101 ZG

Anhalten und Abtasten

1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2 Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
  1. a. der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 299 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 1 BStP, 101 Abs. 3 und 110 Abs. 2 ZG: Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Zollvergehen. 1. Die Verjährung ruht, wenn gegen die Festsetzung der hinterzogenen Abgabe beim Verwaltungsgericht…
    · 06.07.1962 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP
    · 24.05.1963 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
    · 12.07.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Telefonüberwachung, Notstand etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc.
    · 12.07.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 09.10.2024 · 0 Zitierungen
  • Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; rechtliches Gehör
    · 13.01.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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