Art. 101 ZG
Anhalten und Abtasten
1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2 Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
- a. der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 299 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 1 BStP, 101 Abs. 3 und 110 Abs. 2 ZG: Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Zollvergehen. 1. Die Verjährung ruht, wenn gegen die Festsetzung der hinterzogenen Abgabe beim Verwaltungsgericht…7 Zitierungen
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2Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP1 Zitierungen
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3Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Telefonüberwachung, Notstand etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc.1 Zitierungen
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0 Zitierungen09.10.2024 · 0 Zitierungen
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Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; rechtliches Gehör0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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