Sachverhalt
Verfahrensbeteiligte: Der Beschwerdeführer [A.A.] (vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth) gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen als Beschwerdegegnerin. Vorinstanz ist das Obergericht des Kantons Schaffhausen (Urteil vom 27. April 2021, Verfahren 50/2020/5 und 50/2020/11). Das Kantonsgericht Schaffhausen hatte am 21. November 2019 erstinstanzlich entschieden.
Anklagevorwurf A.a (Einfuhr vom 8./9. April 2016): Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am Transport von 5'514.7 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63-78%, d.h. 3'772.8 Gramm reines Kokain) von Rotterdam in die Schweiz beteiligt zu haben. Er soll mit [B.] in intensivem telefonischem Kontakt gestanden sein und den in Rotterdam wohnhaften Fahrer [C.] engagiert haben. Er habe [C.] das Geld für das Kokain übergeben, am 1. April 2016 zusammen mit [D.] nach Rotterdam gefahren sein und den Einbau der Drogen in einem Seat Ibiza mit präparierten Vordersitzen vorbereitet haben. In der Tatnacht habe er [C.] bis zum Grenzübertritt begleitet (Grenzübertritt um 00.43 Uhr) und sollte das Fahrzeug in der Schweiz übernehmen. Am 9. April 2016 um ca. 4.30 Uhr wurde [C.] bei Dörflingen eingereist und um 4.35 Uhr von der Grenzwache angehalten; das Kokain wurde in den Vordersitzen entdeckt. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer elfmal, [C.] zu erreichen.
Anklagevorwurf A.b (Einfuhr vom 24. Juni 2016): Der Beschwerdeführer soll um 20.08 Uhr mit seinem Honda Stream aus Österreich in die Schweiz eingereist sein und drei in der Rücksitzlehne versteckte Pakete mit 381 Gramm Kokaingemisch (31%, entspricht 118 Gramm reinem Kokain) mitgeführt haben, um sie in der Schweiz gewinnbringend zu verkaufen.
Anhaltung und Verhaftung: Auslöser der Anhaltung am 24. Juni 2016 in Diepoldsau war ein Alarm der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) mit der Bemerkung 'Verdacht BM-Schmuggel'. Die Vorinstanz führte aus, der AFV-Eintrag beruhe auf einer Personenkontrolle vom 22. August 2015, bei der der Beschwerdeführer als Fahrer mit einer kokainhaltigen Spritze, Natriumcarbonat und einer Waage angetroffen worden war. Der Festnahmerapport nennt als Grund eine 'interne Verdachtsmeldung (BM) des GWK'. Die Kantonspolizei Schaffhausen hatte nach Auswertung des Mobiltelefons von [C.] die Rufnummer yyy, die dem Beschwerdeführer zugeordnet wurde, ermittelt und die Grenzwache angewiesen, ihn bei der nächsten Ein- oder Ausreise genau zu kontrollieren.
Kantonale Urteile: Der Beschwerdeführer wurde der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren verurteilt (unter Anrechnung der Untersuchungshaft). Eine bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2016 wurde nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um 1 1/2 Jahre verlängert.
Anträge vor Bundesgericht: Freispruch; kein Widerruf und keine Probezeitverlängerung der bedingten Geldstrafe; Kosten aus der Staatskasse ohne Rückzahlungspflicht; Genugtuung für den Freiheitsentzug. Eventualiter Aufhebung des Urteils und Rückweisung. Zudem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Rügen: (1) Die Anhaltung vom 24. Juni 2016 sei in den Akten unzureichend dokumentiert, weshalb ihre Rechtmässigkeit nicht überprüfbar sei; die Verwertbarkeit der Erkenntnisse und der Mobiltelefonauswertung sei fraglich. (2) Die Strafzumessung sei ungenügend begründet, insbesondere die Gewichtung der Tatbeiträge, das subjektive Verschulden und die Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur (Hilfsbereitschaft und Naivität).
Erwägungen
1. Rechtmässigkeit der Anhaltung und Aktenführungspflicht (E. 1) Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 EMRK) ein Akteneinsichtsrecht umfasst, das die Vollständigkeit der Akten voraussetzt. Die Behörden sind verpflichtet, verfahrensrelevante Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Beweismittel so zu dokumentieren, dass der Beschuldigte deren Verwertbarkeit prüfen kann. Diese Dokumentationspflicht gilt bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nur bei Willkür (Art. 9 BV) oder Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) überprüfbar; die Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht prüft die gesetzlichen Grundlagen der Grenzkontrolle: Das BAZG darf nach Art. 100 Abs. 1 lit. a, d und e ZG Personen und Waren kontrollieren, im Grenzraum fahnden und überwachen. Grenzwachtangehörige dürfen Personen anhalten (Art. 101 Abs. 1 ZG, Art. 61 lit. a ZV-BAZG), Fahrzeuge durchsuchen (Art. 222 ZV) und Personen zur Kontrolle abführen sowie bei Gefahr im Verzug vorläufig festnehmen (Art. 105 ZG, Art. 19 VStrR). Für diese Massnahmen genügt ein hinreichender Tatverdacht. Die AFV ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. a ZG und der einschlägigen Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Art. 112 ZG regelt die Datenbekanntgabe an inländische Strafverfolgungsbehörden, auch im Abrufverfahren, und Art. 114 ZG die Amtshilfe, bei der mündliche Auskünfte zulässig sind, aber zu verbalisieren sind.
2. Würdigung des Kausalzusammenhangs und der Dokumentation Das Bundesgericht verneint Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung, dass allein der AFV-Eintrag ursächlich für die Anhaltung war und auf einem hinreichenden Anfangsverdacht beruhte. Die Akten zeigen einen nachvollziehbaren Ablauf: Kontrolle am 22. August 2015, Personenkontrollkarte und AFV-Ausschreibung. Dass die Ausschreibung in der Personenkontrollkarte nicht ausdrücklich erwähnt ist, begründet keinen offensichtlich fehlerhaften Kausalzusammenhang. Der Festnahmerapport nennt die 'interne Verdachtsmeldung des GWK', was auf eine Quelle innerhalb des Grenzwachtkorps hindeutet; die blosse Vermutung einer Orientierung durch die Kantonspolizei genügt nicht zum Nachweis von Willkür.
3. Ermittlungen zur Telefonnummer und Meldung der Grenzwache Die Vorinstanz erläuterte nachvollziehbar, wie die Polizei die Rufnummer yyy dem Beschwerdeführer zuordnete: Die Auswertung des Mobiltelefons von [C.] (Analyse am 11. April 2016, Ermittlung der Anschlussinhaber am 12. April 2016, Einvernahme vom 26. April 2016) führte zu dieser Erkenntnis. Die Bezeichnung 'El blanco [B.A.] ' wurde plausibel gedeutet. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Substanzielles entgegen, weshalb seine Rüge nicht zu hören ist. Die Kontrollen in Begleitung von Dominikanern (2015 und 2016, zuletzt am 1. April 2016) sind aktenkundig; dass die schriftliche Meldung der Grenzwache fehlt, schadet nicht, da solche Meldungen mündlich erfolgen können, sofern sie verbalisiert werden. Die Meldung ist mit dem Polizeirapport hinreichend dokumentiert und mit Art. 112 ZG vereinbar.
4. Fazit zur Anhaltung Die Erwägungen der Vorinstanz zur Anhaltung und Verhaftung vom 24. Juni 2016 sind konzis, aktenkundig und mit den zollrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben vereinbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche unzulässigen Massnahmen die Polizei angewendet haben könnte. Die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht scheitert, der Schuldspruch ist zu bestätigen.
5. Strafzumessung (E. 2) Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB bemisst sich das Verschulden nach der Schwere der Rechtsgutverletzung oder -gefährdung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie seiner Fähigkeit, die Tat zu vermeiden. Der Sachrichter hat die strafzumessungsrelevanten Umstände nachvollziehbar darzulegen (Art. 50 StGB). Die Gewichtung liegt im Ermessen des Sachgerichts, in das das…