Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kreisgericht Rheintal wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt. Die Verurteilung basierte auf der Feststellung, dass er am 26. April 2010 in einem Feuerlöscher 6,112 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 8 % transportierte und in die Schweiz einführte. Die schweizerischen Behörden wurden durch slowenische Behörden auf den bevorstehenden Drogentransport hingewiesen, nachdem diese eine Telefonüberwachung durchgeführt hatten. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Telefonüberwachung weder in Slowenien noch in der Schweiz genehmigt worden war und dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse daher nicht verwertbar seien.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Verurteilung. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen sowie sofort aus der Haft zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verwertbarkeit der Beweise, die aus der im Ausland durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen wurden. Es stellte fest, dass die Telefonüberwachung in Slowenien auf Ersuchen der slowenischen Strafverfolgungsbehörden stattgefunden hatte und dass eine Genehmigung in der Schweiz nicht erforderlich war. Das Gericht befand, dass die Verwertung von Erkenntnissen aus der slowenischen Telefonüberwachung aus schweizerischer Sicht unproblematisch sei, da die Massnahme aufgrund eines entsprechenden dringenden Verdachts auf eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Schweiz zulässig gewesen wäre.
Das Gericht diskutierte auch die Frage, ob die Telefonüberwachung in Slowenien legal war. Es stellte fest, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei den hierfür zuständigen slowenischen Behörden eine schriftliche Erklärung über die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme einholen können. Das Gericht befand, dass die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, nicht genüge und dass die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend seien.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Fernwirkung des Verwertungsverbots auf die anlässlich der Grenzkontrolle erlangten Beweise zu…