Art. 77 ZG
Inhalt und Form
1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
- a. eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder b. alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).
2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 268 Ziff. 1 BStP; anfechtbarer Zwischenentscheid0 Zitierungen
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2Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP0 Zitierungen
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3BGE 78_IV_1930 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
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4BGE 68_IV_1650 Zitierungen01.01.1942 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland0 Zitierungen
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0 Zitierungen11.05.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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