Art. 120 CC
Güterrecht und Erbrecht
1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.
3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: 1. nach der Scheidung; 2. nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.
Leading decisions 6
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1Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der Ehe geboren wurde39 citations
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2Gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils12 citations
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3Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt11 citations
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4BGE 65_II_1336 citations11/09/1939 · 6 citations
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54 citations
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6BGE 60_II_14 citations01/01/1934 · 4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Ehescheidung (Teilurteil)5 citations
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3 citations06/17/2004 · 3 citations de
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Teilentscheid im Scheidungspunkt1 citations
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