Art. 477 CC
Gründe
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Rückerstattungspflicht der Nachkommen9 citations
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2Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff9 citations
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3Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw7 citations
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4BGE 73_II_2085 citations01/01/1947 · 5 citations
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5Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung4 citations
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61. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine…4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations
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Öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB)2 citations
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Ungültigkeitsklage2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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