Art. 730 CC
Gegenstand
1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.
Leading decisions 6
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1Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)21 citations
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2Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung17 citations
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3Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1910 (Verbot bestimmter Gewerbebetriebe). 1. Hat ein Dritter das belastete Grundstück seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs oder seit der Gleichstellung einer andern Einrichtung…17 citations
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4Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht14 citations
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5Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch11 citations
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6Verpflichtung der Dienstbarkeitsberechtigten zur Übernahme von Kosten an den Bau einer Zufahrtsstrasse10 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Grunddienstbarkeit7 citations
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5 citations12/17/2002 · 5 citations de
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Grundbucheintrag (Dienstbarkeit)4 citations
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