Art. 160 CPC
Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
- a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
- b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ;
- c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG47 citations
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2Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne26 citations
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3Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen25 citations
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4Recht des Nichtgläubigers auf Einsicht in die Konkursakten5 citations
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5Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten4 citations
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6Entbindung vom Berufsgeheimnis; Beschwerdelegitimation2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Getrenntleben16 citationsZB.2020.41· 03/03/2021 · 16 citations de
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Getrenntleben15 citationsZB.2019.27· 08/13/2019 · 15 citations de
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Getrenntleben13 citationsZB.2022.20· 04/03/2023 · 13 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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