Art. 199 CPC
Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
- a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
- b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
- c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 .
3 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung11 citations
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2Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren4 citations
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3Wahrung der Verwirkungsfrist durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs und anschliessender Klage beim Gericht, nachdem die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet haben1 citations
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4Grundsätze gerichtlicher Vergleichsverhandlungen; Befangenheit eines Mitglieds der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhandlung0 citations
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5Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Work contract5 citations
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Unterhaltsklage3 citations
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Öffentliches Personalrecht (Schlichtungsverfahren)3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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