Art. 202 CPC
Einleitung
1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Berufungsanträge12 citations
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2Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid3 citations
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3Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs2 citations
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4Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung1 citations
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5Einigungsverhandlung1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Legal aid2 citations
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Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten2 citationsDG.2016.16· 11/14/2016 · 2 citations de
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Neighborhood Law2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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