Art. 206 CPC
Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung67 citations
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2Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht42 citations
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3Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren26 citations
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4Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung12 citations
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5Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen10 citations
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6Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren9 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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46 citations
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Mietvertrag, Schlichtungsbegehren11 citations
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Abschreibung eines Schlichtungsgesuches wegen Säumnis9 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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