Art. 244 CPC
Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
- a. die Bezeichnung der Parteien;
- b. das Rechtsbegehren;
- c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
- d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
- e. das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
- a. eine Vollmacht bei Vertretung;
- b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Berufungsanträge28 citations
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2Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren20 citations
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3Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage12 citations
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4Verwandtenunterstützung, Verfahrensart12 citations
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5Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht11 citations
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6Säumnis im vereinfachten Verfahren2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations
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Miete (Anfangsmietzins, Nebenkosten)2 citations
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2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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