Art. 279 CPC
Genehmigung der Vereinbarung
1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren23 citations
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2Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen17 citations
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3Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren12 citations
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4Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen10 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Marital protection46 citations
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Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege22 citations
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Nebenfolgen der Ehescheidung19 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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