Art. 321 CPC
Einreichen der Beschwerde
1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verbot des überspitzten Formalismus52 citations
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2Ordnungsbusse; Rechtsmittelfrist36 citations
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3Sistierung des Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle über die Fristen nach Art. 203 Abs. 1 und 4 ZPO hinaus33 citations
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4Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid29 citations
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5Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist25 citations
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6Arrestbewilligungsverfahren21 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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420 citations
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Free legal aid (marital protection)384 citations
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347 citations09/09/2014 · 347 citations de
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