Art. 34 CPC
Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
Leading decisions 3
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11 citations
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2Schiedsfähigkeit0 citations
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3Art. 3 Abs. 2 und 19 VG0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Zuständigkeit am Arbeitsort3 citations
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Örtliche Zuständigkeit3 citations
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Forderung aus Arbeitsvertrag und örtliche Zuständigkeit1 citationsZKBER.2021.37· 06/24/2020 · 1 citations de
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