Art. 343 CPC
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
- a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB ;
- b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
- c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
- d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder e. eine Ersatzvornahme.
1bis Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB , so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.
2 Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
Leading decisions 4
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1Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse45 citations
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2Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO)6 citations
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3Absolute Ausschlussgründe, irreführende Zeichen5 citations
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4Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Mieterausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO23 citations
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Vollstreckung (Besuchsrecht)16 citations
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Firmen- und Markenrecht; unlauterer Wettbewerb14 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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