Art. 388 CPC

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:
  1. a. Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;
  2. b. bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;
  3. c. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
2 Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.
3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO
    · 08/13/2024 · 0 citations Summary
  2. 2
    Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch
    · 03/25/2024 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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