Art. 51 CPC
Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens26 citations
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2Anwendungsbereich des Rechtsbehelfs nach Art. 51 Abs. 1 ZPO20 citations
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3Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts4 citations
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4Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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4 citations
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Contest (divorce)4 citations
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definitive debt enforcement order4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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