Art. 82 CPC
Verfahren
1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Streitwert28 citations
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2Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage16 citations
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3Zulassung der Streitverkündungsklage8 citations
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4Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht3 citations
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5Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess2 citations
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6Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege während des Prozesses2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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14 citations
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4 citations
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Ehescheidung (Streitverkündungsklage)2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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