Art. 2 ZWG

Begriffe

1 Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtheit von Räumen, die:
  1. a. für eine Wohnnutzung geeignet sind;
  2. b. eine bauliche Einheit bilden;
  3. c. einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben;
  4. d. über eine Kocheinrichtung verfügen; und e. keine Fahrnis darstellen.
2 Eine Erstwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Bst. b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.
3 Erstwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen, die:
  1. a. zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden;
  2. b. von einem Privathaushalt dauernd bewohnt werden, der im gleichen Gebäude eine andere Wohnung dauernd bewohnt;
  3. c. von Personen dauernd bewohnt werden, die sich nicht beim Einwohneramt melden müssen, insbesondere von diplomatischem Personal und Asylsuchenden;
  4. d. seit höchstens zwei Jahren leer stehen, bewohnbar sind und zur Dauermiete oder zum Kauf angeboten werden (Leerwohnungen);
  5. e. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind;
  6. f. durch Unternehmen zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt werden;
  7. g. als Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gastgewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, genutzt werden;
  8. h. rechtmässig vorübergehend anders als zum Wohnen genutzt werden.
4 Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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