Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Laura Aeberli, erhob gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2022 (SB220115-O/U/nm) eine Beschwerde in Strafsachen. Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, wobei 2 Tage erstandene Haft angerechnet wurden.
Sachverhalt:
Am 16. März 2021 um ca. 15:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Zürich beim Bahnhof [B.] kontrolliert und anschliessend verhaftet. Bei der Kontrolle willigte er in die Durchsicht seines Mobiltelefons ein. Dabei fanden sich auf dem Gerät Fotos aus den Monaten Januar bis März 2021, die den Beschwerdeführer ausserhalb des Bezirks [U.] zeigten, obwohl ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Dezember 2020 die Auflage erteilt hatte, diesen Bezirk nicht zu verlassen. Zudem enthielten WhatsApp-Nachrichten Hinweise darauf, dass er sich in den Orten [V.] und [W.] aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und rügte die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle sowie der Mobiltelefondurchsuchung. Er beantragte in der Beschwerde seinen Freispruch, die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 400.-- nebst Zins.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsmassstab:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde auf ihre Begründetheit hin. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Begründung der Beschwerde muss den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genügen, insbesondere bei Grundrechtsverletzungen oder Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2. Rechtmässigkeit der Personenkontrolle nach Art. 215 StPO:
Die Personenkontrolle nach Art. 215 StPO setzt keinen konkreten Tatverdacht voraus, sondern einen relativ vagen Verdacht, der objektiv betrachtet einen Zusammenhang zwischen der Person und einer Straftat als möglich erscheinen lässt. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich auffällig verhalten habe, indem er zum Bahnhof gelaufen sei – einem Ort, an dem mit Widerhandlungen gegen das AIG zu rechnen ist. Zudem habe er sich «konspirativ» verhalten, was die Polizei als hinreichenden Grund für die Kontrolle ansah. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Kontrolle nicht anlasslos erfolgte und verhältnismässig war. Ein übertrieben formalistischer Massstab an die Begründung der Kontrolle ist nicht angezeigt, da dies die polizeiliche Arbeit unnötig erschweren würde.
3. Rechtmässigkeit der Mobiltelefondurchsuchung und Verwertbarkeit der Beweise:
Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte nach Einwilligung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz sah darin einen hinreichenden Tatverdacht für eine Missachtung der Eingrenzung, da der Beschwerdeführer sich verdächtig verhalten habe und die Gefahr bestand, dass er Beweismittel löschen könnte («Gefahr im Verzug» gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO). Das Bundesgericht bestätigte, dass die Durchsuchung verhältnismässig war und sich auf die Sichtung von Fotos und WhatsApp-Nachrichten beschränkte. Die Einwilligung des…