Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden, die sich gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons richtete. Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher harter Pornographie untersucht. Im Rahmen der Untersuchung fand am 23. Juli 2021 eine Hausdurchsuchung statt, bei der das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab den Zugangscode zu seinem Mobiltelefon preis, ohne dass er darüber informiert wurde, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die vollständige Entsiegelung des Mobiltelefons eine Beweisausforschung aufs Geratewohl darstelle und dass die intimen Bilder und Chatnachrichten, die er mit seiner Freundin ausgetauscht hatte, in einer richterlichen Triage ausgesondert werden müssten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hatte und dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig war, da der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken konnte.
Das Bundesgericht ging dann auf die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ein. Es stellte fest, dass die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht vorbehalten war. Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140 f. StPO waren im Entsiegelungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer vor der Herausgabe des Codes nicht darüber aufgeklärt hatten, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern konnte, aber dass dies nicht offensichtlich war und daher kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden konnte.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die vollständige Entsiegelung des Mobiltelefons eine Beweisausforschung aufs Geratewohl darstellte. Es stellte fest, dass die Durchsuchung eines…