Sachverhalt

{ "title": \"Bewilligungspflichtiger Eigenhandel als Effektenhändler und Liquidation der Gesellschaft sowie Unterlassungsanordnung und deren Veröffentlichung gegenüber dem Alleinaktionär", \"facts": \"

Parteien und Verfahrensgegenstände:

  • Die Beschwerdeführer sind die [B. AG] (eine Aktiengesellschaft) und deren Alleinaktionär sowie alleinzeichnungsberechtigtes Organ [A.] .
  • Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eröffnete gegen beide ein Enforcementverfahren (vgl. Art. 53 FINMAG).
  • Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die Frage, ob die Aktivitäten der Beschwerdeführer bewilligungspflichtig waren und die von der FINMA den Beschwerdeführern gegenüber angeordneten Massnahmen Bundesrecht verletzen (B-687/2016).

Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 (Unterstellungsverfahren):

  • Die FINMA kam zum Schluss, dass die [B. AG] ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändlerin (Eigenhändlerin) tätig gewesen sei und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Art. 10 i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG) schwer verletzt habe.
  • Sie weigerte sich, der [B. AG] nachträglich eine Effektenhändlerbewilligung zu erteilen, und ordnete ihre Liquidation an (Art. 37 FINMAG).
  • In Bezug auf [A.] entschied die FINMA, dass dieser aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel (Eigenhandel) betrieben und damit ebenfalls aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe.
  • [A.] wurde unter Strafandrohung angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit selbst oder über Dritte sowie die Werbung hierfür in irgendeiner Form zu unterlassen; insbesondere wurde er angehalten, keine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit sowie entsprechende Werbung zu betreiben.
  • Die FINMA werde die Unterlassungsanweisung an [A.] nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Art. 34 FINMAG).
  • Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten (Fr. 474'958.30) wurden zu Fr. 379'966.65 der [B. AG] und zu Fr. 94'991.65 solidarisch der [B. AG] und [A.] auferlegt. Die Verfahrenskosten (Fr. 80'000.--) gingen zu Fr. 64'000.-- zulasten der [B. AG] und zu Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der [B. AG] und [A.] .

Verfügung der FINMA vom 20. Juni 2017 (Marktmanipulation):

  • Die [B. AG] wurde durch ihr Verhalten (systematische Marktmanipulationen wie "spoofing", \"layering" und \"ramping") als Eigenhändlerin über dem definierten Schwellenwert (Art. 2 Abs. 1 lit. d BEHG i.V.m. Art. 19 ff. BEHV) von mehr als Fr. 5'000'000'000.-- (brutto) pro Jahr als bewilligungspflichtig eingestuft und die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen schwer verletzt.
  • Die FINMA zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der [B. AG] zugunsten der Eidgenossenschaft ein (Art. 35 FINMAG) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--.
  • Die SIX Swiss Exchange hatte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der [B. AG] untersucht und der FINMA einen Untersuchungsbericht übermittelt, der \"begründete" Hinweise auf marktmissbräuchliches Verhalten enthielt.

Verfügung der FINMA vom 20. Juni 2017 (Marktmanipulation durch [A.] ):

  • Im Zusammenhang mit Abklärungen bei der [C. AG] und der [B. AG] wurde auch das Verhalten von [A.] auf eine allfällige Manipulation des Marktes hin geprüft.
  • Die FINMA stellte fest, dass [A.] ebenfalls über mehrere Jahre hinweg den Markt manipuliert und die einschlägigen börsenrechtlichen Bestimmungen (Art. 15 ff. BEHG) schwer verletzt habe.
  • Aufgrund der Dauer und Systematik wogen die festgestellten Aufsichtsrechtsverletzungen schwer.
  • Die FINMA verfügte gegenüber [A.] :
    • ein Tätigkeitsverbot im Effektenhandel für die Dauer von 8 Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Art. 33 FINMAG);
    • ein Berufsverbot in leitender Stellung bei einem von ihr beaufsichtigten Finanzintermediär für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Art. 33 FINMAG);
    • die Einziehung eines Betrags von Fr. 201'500.-- zugunsten der Eidgenossenschaft (Art. 35 FINMAG);
    • die Einziehung allfälliger im Rahmen des Liquidationsverfahrens der [B. AG] zugesprochener Dividenden (Art. 35 FINMAG);
    • die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- an [A.] . (Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 der Verfügung).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

  • Die [B. AG] und [A.] gelangten gegen die Verfügungen der FINMA vom 17. Dezember 2015 und vom 20. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
  • Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21. Mai 2019 in den drei Verfahren eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch.
  • Am 27. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen ab. Es hiess einzig die Beschwerde der [B. AG] bezüglich der Marktmanipulation insofern gut, als die FINMA auch das durch den Gründer der [B. AG] eingebrachte Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.-- zum einziehbaren Reingewinn gerechnet hatte. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Einziehung des gesamten Liquidationserlöses sei diesbezüglich zu korrigieren.
  • Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die [B. AG] resp. [A.] durch Eingaben von zahlreichen Handelsordern und deren unmittelbar darauf erfolgenden Löschung von mindestens 89 % (oder nach den Berechnungen der FINMA 99 %) der Aufträge den Markt unzulässig beeinflusst und damit manipuliert hätten.
  • Ein zulässiges \"Market Making" oder \"Hedging" liege nicht vor.

Beschwerde an das Bundesgericht:

  • Die [B. AG] und [A.] reichten am 24. April 2020 eine einzige Beschwerdeschrift gegen die drei Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2020 ein.
  • Als Hauptbegehren beantragten sie, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien aufzuheben; das Bundesgericht möge in der Sache selber entscheiden und eine Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchführen.
  • Als Eventualbegehren ersuchten sie darum, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses sei anzuhalten, die Sachverhalte und die Rechtsanwendung mit voller Kognition und unter uneingeschränkter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien im Sinne der EMRK (nemo tenetur, Unschuldsvermutung, Informationsrecht, effektive Verteidigung, Verteidigungsrechte, Fragerechte und Konfrontationsrecht) und den mit dieser Beschwerdesache verbundenen bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. Zudem seien zahlreiche Beweisanträge (Anhörung zahlreicher Zeugen usw.) gestellt worden.
  • Die FINMA beantragte, die Beschwerde vom 24. April 2020 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen einschliesslich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei zu verzichten.

Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020:

  • Das Bundesgericht wies das Gesuch um Vereinigung der Verfahren ab, da die verschiedenen Fragenkomplexe getrennt zu behandeln seien.
  • Es trat auf die Kritik der Beschwerdeführer an der Verfügung der FINMA nicht ein, da diese durch das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden sei.
  • Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten nicht qualifiziert und substanziiert genug dargelegt hätten.
  • Das Bundesgericht bestätigte, dass die von der FINMA angeordneten Massnahmen (Liquidation der Gesellschaft, Unterlassungsanordnung und deren Veröffentlichung gegenüber dem Alleinaktionär) nicht gegen Bundesrecht verstossen und verhältnismässig seien.
, \"reasoning": \"

Einordnung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen als verwaltungsrechtliche Sanktionen:

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach die Publikation einer Unterlassungsanweisung und eines Werbeverbots nach Art. 34 FINMAG sowie die Liquidation einer Gesellschaft nach Art. 37 FINMAG keine strafrechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 6 EMRK darstellen. Es handelt sich dabei um repressive verwaltungsrechtliche Sanktionen und präventive Massnahmen zum Schutz des Publikums und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Die Adressaten dieser Massnahmen sind Personen, die in einem besonderen bewilligungs-, anerkennungs- oder zulassungspflichtigen Aufsichtsverhältnis stehen und zum Schutz der Marktteilnehmer bestimmte aufsichtsrechtliche Vorgaben einzuhalten haben. Die Veröffentlichung ist nicht von einem individuellen Verschulden im Sinne des Strafrechts, sondern von einer individuell zurechenbaren schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten abhängig. Im Vordergrund steht dabei die Herstellung von Transparenz als einem wesentlichen Element für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (E. 4.1.1-4.1.3).

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen:

Das Bundesgericht prüfte, ob die von der FINMA angeordneten Massnahmen (Liquidation der Gesellschaft, Tätigkeits- und Berufsverbot sowie deren Veröffentlichung gegenüber dem Alleinaktionär) verhältnismässig seien. Es bestätigte, dass die Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Eigenhändler nach Art. 10 i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG sowie die Berechnung der Umsatzgrenze von Fr. 5'000'000'000.-- (brutto) pro Jahr nach Art. 19 ff. BEHV dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot genügen. Die FINMA darf gestützt auf diese Bestimmungen eine allgemeine Bewilligungspflicht vorsehen, sofern die entsprechenden Aktivitäten den ordnungsgemässen Zustand des Finanzmarktes gefährden könnten. Die Mindestumsatzschwelle kann dabei nicht die Umsätze der einzelnen Händler betreffen, sondern muss sich auf die Gesellschaft als solche beziehen, andernfalls das Mindestvolumen beliebig erhöht und der angestrebte Funktionsschutz umgangen werden könnte (E. 7.1.1-7.2.2).

Rechtliche Natur der aufsichtsrechtlichen Liquidation und der Sanktionen:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Liquidation einer Gesellschaft nach Art. 37 FINMAG sowie die Einziehung von Erträgen und Verfahrenskosten nach Art. 35 FINMAG keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen. Es handelt sich dabei um verwaltungsrechtliche Massnahmen, die verschuldensunabhängig nach dem Verursacherprinzip bestimmt werden. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten und die Verfahrenskosten sind zwar sehr hoch, aber aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahren noch vertretbar, nachdem sie mit ihren zahlreichen - teilweise unnötigen - Eingaben und Anträgen einen entsprechenden (Mehr-) Aufwand verursacht hätten (E. 8.1-8.3.2).

Verletzung von Verfahrensgarantien und Beschleunigungsgebot:

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführer in ihren Verfahrensrechten verletzt worden seien (Unschuldsvermutung, Selbstbelastungsverbot, Beweisverwertungsverbot usw.). Es bestätigte, dass die Sanktionen der FINMA keine strafrechtliche Natur aufweisen und die entsprechenden bundes- (Art. 29 und Art. 30 BV) und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Enforcementverfahren nicht zur Anwendung kommen. Die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht haben sich mit den entscheidrelevanten Darlegungen auseinandergesetzt und ihre Entscheide hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, das Urteil des…