Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Beschlagnahme von 4.000 CHF vom Sperrkonto eines Strafgefangenen, um die Verfahrenskosten für sein Berufungsverfahren zu sichern. Der Beschwerdeführer [A.] befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt [B.] .

Das Obergericht des Kantons Nidwalden hatte die Beschlagnahme des Betrags angeordnet, um die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gegen sein erstinstanzliches Urteil zu sichern. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Beschlagnahme auf. Es führte aus, dass das Arbeitsentgelt von Strafgefangenen gemäß Art. 83 Abs. 2 StGB unpfändbar ist. Diese Bestimmung gelte auch für Strafgefangene im vorzeitigen Vollzug nach Art. 236 Abs. 4 StPO.

Die Unpfändbarkeit des Arbeitsentgelts diene dem Zweck, die Arbeitsmotivation der Strafgefangenen nicht zu beeinträchtigen…