Sachverhalt

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) leitete gegen sechs Personen ([A.] , [B.] , [C.] , [D.] , [E.] und [F.] ) ein Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (SBG) ein. Die Ermittlungen begannen im Jahr 2011 und führten zu Hausdurchsuchungen in den Jahren 2013 und 2014. Am 4. März 2020 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen drei der Beschuldigten ([A.] , [C.] und [E.] ) wegen des Betriebs illegaler Glücksspielautomaten schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen. [B.] wurde ebenfalls wegen eines Vergehens gegen das SBG verurteilt, während [D.] und [F.] freigesprochen wurden.

Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 29. November 2021 die Schuld- und Freisprüche der Vorinstanz, reduzierte jedoch die Strafen und Ersatzforderungen für [A.] , [C.] und [E.] . [B.] , [D.] und [F.] wurden erneut freigesprochen.

Gegen dieses Urteil erhoben die ESBK, [A.] , [C.] und [E.] Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, die Rechtswidrigkeit von Hausdurchsuchungen, die Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Höhe der Strafen und Ersatzforderungen. Die Verfahren wurden vom Bundesgericht zu einem Entscheid zusammengefasst.

Erwägungen

1. Anklagegrundsatz und hinreichender Tatverdacht:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anklage den Beschuldigten hinreichend präzise über die ihnen zur Last gelegten Tathandlungen informiert hatte. Die Überweisung der ESBK vom 9. Oktober 2017 enthielt eine detaillierte Beschreibung der Vorwürfe, insbesondere des Betriebs illegaler Glücksspielautomaten im Zeitraum von 2011 bis 2015. Die Beschwerdeführer [A.] und [C.] konnten nicht geltend machen, dass ihnen die Vorwürfe nicht ausreichend bekannt gewesen wären. Zudem wurde die Zurechnung von Mittäterschaftshandlungen als zulässig erachtet, da die Anklage die mittäterschaftliche Zusammenarbeit hinreichend darlegte.

2. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen und Verwertbarkeit von Beweismitteln:

Die Beschwerde von [B.] gegen die Hausdurchsuchungen in den Jahren 2013 und 2014 wurde abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Hausdurchsuchungen auf hinreichendem Tatverdacht beruhten, der sich aus mehreren anonymen und nicht anonymen Hinweisen sowie Beobachtungen der Polizei ergab. Die sachliche Qualität der anonymen Meldungen war ausreichend, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Beweismittel, die während der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, waren daher verwertbar. Zudem wurde die Rüge des [B.] verworfen, dass seine Verurteilung ausschliesslich auf anonymen Hinweisen beruhe. Die Vorinstanz stützte sich vielmehr auf sachliche Beweismittel wie USB-Sticks, Notebooks und Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung:

Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück, da die Vorinstanz ihre Feststellungen auf eine umfassende Beweiswürdigung stützte. So wurde etwa die Feststellung, dass [C.] als Exklusivanbieter der Spielplattform [G.] tätig war, durch zahlreiche Beweismittel wie technische Berichte, E-Mails und Zeugenaussagen gestützt. Auch die Feststellung, dass [B.] die Software manipuliert hatte, um die Strafverfolgung zu erschweren, wurde durch technische Analysen und Auswertungen von Datenträgern belegt.

4. Strafbarkeit nach dem Spielbankengesetz (SBG) und lex mitior:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Taten der Beschwerdeführer nach dem SBG zu beurteilen waren und nicht nach dem neuen Geldspielgesetz (BGS). Die Qualifikation als Glücksspiel erforderte eine Verfügung der ESBK, die feststellte, dass es sich bei den angebotenen Spielen um Glücksspiele…