Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte den Schuldspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung und reduzierte die Busse. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf eine Weg-Zeitberechnung anhand einer Videoaufzeichnung verurteilt. Ein vom Bundesamt für Metrologie (METAS) eingeholtes Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 49 km/h überschritten hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Grundsatz "ne bis in idem" durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt ist. Die Vorinstanz hat das Berufungsverfahren korrekt durchgeführt und den Beschwerdeführer zu Recht verurteilt.

Das Bundesgericht erachtet das amtliche Gutachten des METAS als verwertbar. Der Gutachter durfte die für die Geschwindigkeitsberechnung notwendigen Messungen vor Ort selbst vornehmen, ohne dass dies eine Verletzung der…