Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. wohnte in Polen und wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 8. November 2018 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. A. erhielt eine Genugtuung von 200 Franken, jedoch keine Entschädigung. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei er ein Schadenersatzbegehren von 3'200 Franken stellte. Das Obergericht trat jedoch auf die Beschwerde infolge Verspätung mit Verfügung vom 21. Januar 2019 nicht ein.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, der Entscheid vom 21. Januar 2019 sei aufzuheben und auf seine Beschwerde sei einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Bei Zustellungen ins Ausland muss diese Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich auch einen Hinweis darauf enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Da die Rechtsmittelbelehrung im…